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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Anzuwendende Bedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers liegen allen Angeboten und Verträgen über Warenlieferungen zugrunde. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers und andere abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Preise

Die Preise der jeweils letztgültigen Preisliste des Verkäufers sind freibleibend, ab Werk netto, ohne Zölle und Abgaben, sofern keine abweichende Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.

3. Liefertermine

Liefertermine gelten ab Werk des Verkäufers (EXW). Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet worden ist. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Der Verkäufer ist von der Lieferverpflichtung befreit, solange der Käufer mit Zahlungen und sonstigen Pflichten im Verzug ist. Lieferverzögerungen, die ohne Verschulden des Verkäufers entstehen, berechtigen den Verkäufer die Lieferfrist um eine angemessene Zeit zu verlängern oder von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollte der Liefertermin in solchen Fällen um mehr als 90 Tage überschritten werden, ist der Käufer berechtigt, ganz oder teilweise von dem uner-füllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

Kann Ware nicht versendet werden aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente.

Der Versand der Ware erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr und Kosten des Käufers.

4. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung aller ihm gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche. Eine vorherige Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware ist dem Käufer untersagt. Kosten etwa notwendiger Investitionen trägt der Käufer.

In dem Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben wird, tritt der Käufer schon hiermit dem Verkäufer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren des Verkäufers. Auf Verlangen des Verkäu-fers hat der Käufer, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, soweit vom Verkäufer nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres Eigentum des Verkäufers wird, einzuziehen und für den Verkäufer abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.

Der Eigentumsvorbehalt besteht im Zweifel so lange fort, bis der Käufer in jedem Einzelfall nachweist, dass die Ware vollständig bezahlt ist. In dem Fall, in dem die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware z.B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Verkäufer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.

5. Zahlung

Der Kaufpreis ist mit Lieferung und Rechnungszugang fällig in Euro (€) netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Zahlungsziele werden separat schriftlich vereinbart. Sofern dies nicht geschehen ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Überschreitungen ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in der in § 288 BGB festgelegten gesetzlichen Höhe zu verlangen.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen vom Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche oder aus irgendwelchen anderen Gründen zurückzuhalten oder zu verzögern.

 

Im Fall von Zahlungen gegen Wechsel oder Schecks gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erfüllt.

Als Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei dem Verkäufer oder bei dessen Bank.

6. Rücknahmen

Der Verkäufer nimmt Ware nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zurück. Die Rücknahme bedarf seiner ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, ohne diese erfolgt keine Gutschrift zurückgelieferter Ware. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert ist abhängig von Alter, Beschaffenheit und Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.

Produkte, die in Sonderaufmachung ausdrücklich bestellt werden oder nicht in das Standardlieferprogramm des Verkäufers fallen, sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausge-schlossen.

Risiken bei und Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Käufer.

7. Beanstandungen und Regressansprüche

Der Käufer ist verpflichtet, Warenlieferungen sofort nach Empfang auf ihre Unversehrtheit, Voll-ständigkeit, Identität und Qualität zu überprüfen. Beanstandungen sind dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Unterlässt der Käufer diese Meldung, gilt die Ware als unbeanstandet angenommen und die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt. Äußerlich erkennbare Beschädigungen bei Empfang sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer sofort zu beanstanden.

Bei rechtzeitig angemeldeter und berechtigter Mängelrüge darf der Verkäufer zunächst nacherfüllen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt es dem Käufer vorbehalten den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Ansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren in 12 Monaten.

Für Mängel an Apparaten der Sparte Medizintechnik übernimmt der Verkäufer eine Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Bei von ihm anerkannter Mängelrüge ist der Verkäufer verpflichtet, alle Teile, die innerhalb von 12 Monaten nach Lieferdatum wegen Materialfehler, fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nach seiner Wahl entweder unentgeltlich auszubessern oder zu ersetzen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer zur Durchführung von Reparaturen und zur Lieferung von Ersatzgeräten oder

Ersatzteilen angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

Die Anerkennung von Mängelrügen setzt generell voraus, dass diese dem Verkäufer unmittelbar nach bekannt werden schriftlich und, wo immer möglich, unter Beifügung von Mustern gemeldet werden. Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware zur Verfügung des Verkäufers zu halten.

Die Haftung des Verkäufers ist auf Vorsatz und grob fahrlässige Begehung beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen Kardinalpflichten aus dem Vertrag vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschäden auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt

8. Allgemeines

Allen Angeboten und Verträgen liegen die Incoterms 2000 zugrunde.

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Versandort; für Zahlungen Tuttlingen, Deutschland (Bankkonto).

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Tuttlingen (Amtsgericht) oder Rottweil (Landgericht). Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Käufer an dessen Hauptgeschäftssitz zu verklagen, nach dem dort geltenden Recht.

Stand: März 2002